I. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist nach Artikel 98 der Charta verpflichtet, alljährlich der Generalversammlung über die Tätigkeit der Organisation Bericht zu erstatten. Diese Berichte umfassen in Großformat in der Regel 150 engbedruckte Seiten über die gesamten Tätigkeiten der Organisation vom 16. Juni eines Jahres bis zum 15. Juni des laufenden Jahres. Der letzte Tätigkeitsbericht zuhanden der 30. Generalversammlung, die am 16. September 1975 begann - und das gilt sinngemäß auch für die vorangegangenen Berichte -, gliedert sich in fünf Teile, die Teile gliedern sich wiederum in Kapitel mit weiteren Unterteilungen. Um an den Tätigkeitsberichten interessierten Lesern einen Einblick zu verschaffen, sind nachstehend erst die fünf Teile und anschließend die ersten Kapitel des ersten Teils genannt [...].