Zwischen Frieden, sozialer Gerechtigkeit, den Menschenrechten und der Forderung der Entwicklungsländer nach Verwirklichung der Neuen Weltwirtschaftsordnung (NWWO) besteht eine enge Beziehung; so heißt es in der Resolution 32/130 der Generalversammlung gleich nach der Verurteilung von Kolonialismus und Fremdherrschaft sowie der Bekräftigung von Selbstbestimmungsrecht und nationaler Verfügungsgewalt über die natürlichen Ressourcen: ›Die Verwirklichung der neuen internationalen Wirtschaftsordnung ist ein wesentliches Element für die wirksame Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und sollte ebenfalls Vorrang erhalten‹. Doch erst in den letzten drei Jahren hat sich die Weltorganisation intensiver mit dem Zusammenhang von Weltwirtschaftsordnung, Menschenrechten, Frieden und Entwicklung beschäftigt. Dabei wurde von einem ›Recht auf Entwicklung‹ ausgegangen; im Januar 1982 hat eine Arbeitsgruppe von Regierungsexperten die Ausarbeitung einer entsprechenden Deklaration der Vereinten Nationen vorgeschlagen. Der folgende Aufsatz untersucht nach einem kurzen Rückblick auf die Zielrichtung der NWWO und ihre aktuelle völkerrechtliche Verbindlichkeit (I.) die Kritik am ökonomischen Entwicklungsbegriff der NWWO zu Beginn der Dritten Entwicklungsdekade (II.) und schließlich die Bedeutung des Rechts auf Entwicklung (HL).