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Resolution 1540 und abtrakte Bedrohungen des Weltfriedens Grenzen der Legislativbefugnisse des Sicherheitsrats

Als Bedrohung des Weltfriedens bezeichnet der Sicherheitsrat in seiner am 28. April 2004 einstimmig verabschiedeten Resolution 1540 die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen, um dann – gestützt auf seine Befugnisse nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen – den Staaten eine Reihe abstrakter Verpflichtungen aufzuerlegen. Diese Entschließung stellt nach der Resolution 1373 vom 28. September 2001 den zweiten Versuch des Rates dar, auf der Grundlage des Kapitels VII in abstrakt-genereller Weise Verpflichtungen für die gesamte Staatengemeinschaft aufzustellen, sich also als eine Art »Weltgesetzgeber« zu betätigen. Dieses Vorgehen, das von manchen in ähnlichem Zusammenhang bereits vor einigen Jahren gefordert worden war, wirft vor allem die Frage auf, ob der Begriff der Friedensbedrohung in Artikel 39 der Charta auch solch abstrakte Gefahren wie die »Verbreitung aller Arten von Massenvernichtungswaffen« umfaßt und ob der Sicherheitsrat durch die Charta zum Erlaß abstrakt-genereller, also ›legislativer‹, Maßnahmen ermächtigt worden ist.

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