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Die Vereinten Nationen auf der Suche nach zielgerichteten Sanktionen Der Schatten Saddams

Für den Fall von »Bedrohung oder Bruch des Friedens« sind in der Charta der Vereinten Nationen im Kapitel VII zwei Instrumente ihres für die Wahrung von Weltfrieden und internationaler Sicherheit verantwortlichen Hauptorgans – des Sicherheitsrats – vorgesehen: militärische Maßnahmen nach Artikel 42 und, in der Logik der Charta direkt davor gestellt, Maßnahmen »unter Ausschluß von Waffengewalt«. Als Beispiele für letztere nennt Art. 41 verschiedene Formen der Unterbrechung internationaler Beziehungen, so des Handels und der Kommunikation. Sanktionen haben also einen herausgehobenen Platz in der Sicherheitsarchitektur der Vereinten Nationen: sie sind das letzte der nicht-militärischen Instrumente des Sicherheitsrats und gegenüber dem letzten Mittel, den militärischen Maßnahmen, insoweit privilegiert, als jene nur zur Anwendung kommen sollen, wenn der Rat der Auffassung ist, »daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich erwiesen haben« (Art. 42).

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