Das Statut des Internationalen Gerichtshofs (IGH), das ein integrierender Bestandteil der Charta der Vereinten Nationen ist, bestimmt - wohl auf Grund der Völkerbundstradition - in seinem Artikel 39 das Französische und Englische zu »Amtssprachen«, läßt die Möglichkeit zu, daß sich die Parteien auf nur eine der beiden Sprachen einigen, und erlaubt schließlich, daß auf Antrag auch eine andere Sprache benutzt werden kann. Die Charta selbst jedoch enthält keinerlei Regelungen über die Sprachen der einzelnen in ihr behandelten Organe und Organisationen, außer der üblichen Schlußklausel (Art. 111), daß die verschiedenen Ausfertigungen - hier der chinesische, französische, russische, englische und spanische Wortlaut -»gleichermaßen verbindlich« seien.
Die somit den jeweiligen Geschäftsordnungen überlassenen Sprachenregelungen der sechs Hauptorgane (Generalversammlung, Sicherheitsrat, Wirtschafts- und Sozialrat, Treuhandrat, Internationaler Gerichtshof und Sekretariat), der inzwischen 16 »Sonderorganisationen« für einzelne Fachbereiche (Art. 57) und der zahlreichen anderen Gremien und Körperschaften des sogenannten Systems (auch: Verband, Familie) der Vereinten Nationen weichen daher zum Teil erheblich voneinander ab.