Seit Beginn dieses Jahrzehnts hat der Sicherheitsrat neues Gewicht im internationalen Krisenmanagement erworben. Dieser Bedeutungswandel ist aber nur ein Aspekt der gewonnenen neuen Dynamik. Denn die Beendigung des Ost-West-Konflikts hat auch dazu geführt, daß der Rat unter Berufung auf Kapitel VII der UN-Charta in Situationen eingreift, die nach herkömmlichem Verständnis nicht als Friedensbruch oder Bedrohung der internationalen Sicherheit angesehen wurden. Dazu zählen Bürgerkriege, Menschenrechtsverletzungen, Terrorismus und sogar die Gefährdung der demokratischen Ordnung in einzelnen Mitgliedstaaten. Zugleich hat der Sicherheitsrat innovative Handlungsmittel der Verhütung, des Managements und der Lösung von Konflikten sowie der Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit entwickelt, welche ihm die Gruünder der Vereinten Nationen kaum zugedacht haben dürften; erinnert sei nur an die auf Kapitel VII gestützte Errichtung der beiden Strafgerichtshöfe zum ehemaligen Jugoslawien und zu Rwanda. Hier wird deutlich, wie sehr die durch die gegenwärtige Praxis aufgeworfenen Fragen die Verfassung der internationalen Gemeinschaft betreffen. Daher wird nachfolgend der Funktionswandel des Sicherheitsrats als ein >Verfassungsproblem< verstanden. Diese Sichtweise ermöglicht es, praktische Konsequenzen für die rechtliche Bewertung zukünftiger Maßnahmen des Sicherheitsrats abzuleiten.