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Ein neues Kapitel im humanitären Kriegsvölkerrecht? Zwei Zusatzprotokolle zu den Vier Genfer Rotkreuzkonventionen kurz vor der Verabschiedung

Seit 1968, dem Internationalen Jahr der Menschenrechte, ist das humanitäre Völkerrecht ein ständig wiederkehrender Beratungsgegenstand der Vereinten Nationen. Auf der Internationalen Menschenrechtskonferenz (Teheran, 22. April bis 13. Mai 1968) war eine Entschließung verabschiedet worden, die den Generalsekretär der Vereinten Nationen aufforderte, nach Konsultationen mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf eine Studie über die Möglichkeiten zur Schaffung neuer humanitärrechtlicher Vertragsinstrumente zu erarbeiten. Diesen Anstoß hat die Generalversammlung noch im gleichen Jahr mit Resolution 2444(XXIII) positiv aufgenommen. 1969 erschien die Studie des UN-Sekretariats unter dem Titel ›Respect for Human Rights in Armed Conflic‹ (UN-Doc.A/7720). Damit war erstmalig der Komplex der allgemeinen Menschenrechte (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, VN-Menschenrechtspakte von 1966) und das humanitäre Kriegsvölkerrecht miteinander verknüpft worden. Seitdem hat die Generalversammlung jährlich in Resolutionen zu diesem Thema Stellung genommen (vgl. Resolutionen 2597(XXIV); 2673(XXV), 2674(XXV), 2675(XXV), 2676(XXV), 2677(XXV); 2852(XXVI), 2853(XXVI); 3032(XXVII); 3102(XXVIII); 3319(XXIX); 3500(XXX)). Das Generalsekretariat hat hierzu eine Reihe von Berichten vorgelegt (UN-Doc. A/8052, A/8781, A/9669, A/10195). Darüber hinaus befassten sich die Vereinten Nationen im Rahmen der Tagesordnungspunkte ›Protection of Women and Children in Emergency or War Time Fighting for Peace, National Liberation and Independence‹ sowie ›Protection of Journalists Engaged in Dangerous Missions‹ mit Einzelfragen des hummanitären Völkerrechts.

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