Das Thema ›Schaffung des Amtes eines Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte‹ war jahrelang ein besonderer Tagesordnungspunkt der Generalversammlung der Veinten Nationen. Das wird zukünftig, jedenfalls bis auf weiteres, nicht mehr der Fall sein. Denn am 14. Dezember 1973 beschloss die 28. Generalversammlung unter Hinweis auf frühere Bemühungen, Mittel und Wege zur weiteren Verbesserung und Durchsetzung des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu prüfen und sich mit ihnen auf der 30. Tagung der Generalversammlung (1975) zu befassen, ohne dass die Einsetzung eines besonderen Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Resolutionstext erwähnt wurde. Das heißt: eine Befassung mit einem Hochkommissar wird nur noch neben anderen Anstrengungen um die Durchsetzung der Menschenrechte möglich sein. Die mit dieser Entschließung verbundene Absage an die unmittelbare Weiterverfolgung des Gedankens eines Hohen Kommissars für Menschenrechte wirft Fragen nach den Gründen auf.