Auch wenn das Seerechtsübereinkommen (SRÜ) bislang nicht in Kraft getreten ist und auch zur Zeit noch keineswegs abgesehen werden kann, ob es je die von ihm beanspruchte universelle Geltung erlangen wird, hat es doch schon bevor sein eigentlicher Text oder auch nur Entwürfe auf der III. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen vorlagen auf das nationale Seerecht der einzelnen Staaten eingewirkt. Dieser Prozess hat sich nach Verabschiedung des Übereinkommens im Jahre 1982 weiter verstärkt. Dies wirft naturgemäß die Frage auf, ob es sich bei dem Seerecht um einen der Fälle handelt, wo die Kodifizierung von Völkerrecht und die Bildung von Gewohnheitsrecht Hand in Hand gehen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die nationale Seerechtsentwicklung nicht ganz in Übereinstimmung mit dem SRÜ verläuft. Vielmehr besteht durchaus Grund zur Befürchtung, dass nur einige Elemente des Übereinkommens aufgegriffen werden, dieses aber nicht in seiner Gesamtheit rezipiert wird.