Satzung der DGVN

Beschlossen von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 4.Dezember 2010.

 

 § 1 Name, Sitz und Gliederung der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V." Sie tritt auch unter der Kurzbezeichnung „DGVN“ auf.

2. Die Gesellschaft gliedert sich in einen rechtlich selbständigen Bundesverband (im Folgenden „Bundesverband“ genannt) und rechtlich selbständige Landesverbände (im Folgenden „Landesverbände“ genannt). Die Landesverbände verfügen jeweils über eine eigene Satzung.

3. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin. Der Sitz der Landesverbände bestimmt sich nach ihrem jeweiligen Satzungsrecht.

4. Der Bundesverband und die Landesverbände verfolgen die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke der Gesellschaft. Sie unterstützen sich dabei gegenseitig.

§ 2 Zwecke der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft will mit den Einrichtungen und der Tätigkeit der Weltorganisation der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen vertraut machen und dadurch das Interesse der Öffentlichkeit für die internationalen Beziehungen und die globalen Herausforderungen wecken sowie das Verständnis für die aktuellen Vorgänge in der Außen-, Sicherheits-, Weltwirtschafts-, Entwicklungs-, Umweltpolitik sowie in anderen Politikfeldern fördern.

2. Die Gesellschaft will den Willen zur Mitverantwortung im Sinne der Bestrebungen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen wachrufen und stärken. Sie tritt für die Gleichberechtigung der Staaten auf der Grundlage ihrer Unabhängigkeit und für das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein. Sie engagiert sich für den Schutz und die Stärkung der Menschenrechte sowie die Beachtung und Stärkung des Völkerrechts.

Sie strebt die Annäherung, Versöhnung und fortschreitende Festigung gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten und Völkern an, weil sie darin die Vorbedingungen für das friedliche Zusammenleben erblickt.

3. Die Gesellschaft verpflichtet sich zu einer aktiven Jugend- und Bildungsarbeit.

4. Die Gesellschaft ist unabhängig und überparteilich.

§ 3 Gemeinnützigkeit der Gesellschaft

1. Die Zielsetzung der Gesellschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Tätigkeiten des Bundesverbands und der Landesverbände

1. Die Gesellschaft kann sich aller zur Verfolgung ihrer Zwecke geeigneten Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:

1.1. Öffentliche Vorträge, Versammlungen, Seminare, Tagungen und sonstige Veranstaltungen. 1.2. Herausgabe und Verbreitung der Zeitschrift VEREINTE NATIONEN, die die Tätigkeit der Weltorganisation analysiert und dokumentiert, sowie sonstiger Publikationen. 1.3. Durchführung von Studienreisen sowie Förderung sonstiger Maßnahmen zur Vertiefung von Auslandsbeziehungen.

2. Der Bundesverband übernimmt die Federführung bei den Tätigkeiten der Gesellschaft auf Bundesebene und gegenüber internationalen staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen.

3. Der Bundesverband unterstützt die Landesverbände nach seinen Möglichkeiten materiell, personell und ideell.

4. Die Landesverbände übernehmen die Federführung bei den Tätigkeiten der Gesellschaft auf Landesebene. Bundesverband und Landesverbände unterrichten einander regelmäßig über ihre Vorhaben und Aktivitäten.

§ 5 Finanzierung

1. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

1.1. Mitgliedsbeiträge 1.2. Spenden 1.3. Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Vertrieb von Druckschriften 1.4. Zuwendungen und Zuschüsse.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag von Bundesverband und Landesverbänden ist ein einheitlicher, gemeinsamer Beitrag. Die Jahresbeiträge sind im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.

3. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Bei einem Beitragsrückstand von zwei vollen Jahresbeiträgen kann ein Mitglied nach zwei erfolglosen Zahlungsaufforderungen ausgeschlossen werden.

4. Die Mitglieder zahlen für ihre Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband nur einen Beitrag, der an den Bundesverband zu zahlen ist. Davon erhält der Bundesverband 20 vom Hundert, die Landesverbände 80 vom Hundert. Soweit in einer Region keine Landesverbände bestehen, erhält der Bundesverband die Beiträge in voller Höhe.

5. Der Bundesverband finanziert die Zeitschrift VEREINTE NATIONEN und stellt sie den Mitgliedern der Gesellschaft zu.

6. Bundesverband und Landesverbände gewähren sich gegenseitig Einsicht in ihre Wirtschafts- und Haushaltspläne.

§ 6 Mitglieder der Gesellschaft

1. Mitglieder der Gesellschaft sind:

1.1. ordentliche Mitglieder 1.2. korporative Mitglieder 1.3. Ehrenmitglieder.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Bundesverband begründet unter den in §10 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Voraussetzungen zugleich die Mitgliedschaft in einem Landesverband. Umgekehrt begründet der Erwerb der Mitgliedschaft in einem Landesverband zugleich die Mitgliedschaft im Bundesverband. Mitglieder mit erstem Wohnsitz bzw. mit juristischem Sitz in einem Bundesland ohne bestehenden Landesverband sind Mitglied im Bundesverband. Dies gilt auch für Mitglieder im Ausland.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft zu fördern, deren Interessen zu wahren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Sie sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 8 Korporative Mitglieder

Korporative Mitglieder der Gesellschaft können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Korporative Mitglieder können freiwillig auch Mitgliedsbeiträge leisten, die über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beträgen liegen.

§ 9 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft und die Förderung ihrer Ziele in hervorragendem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ihnen stehen dieselben Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 10 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Bundesvorstands begründet. Der Vorstand kann sein Recht zur Aufnahme auf den/die Generalsekretär/in oder den Vorstand eines Landesverbands delegieren. Der Entscheid über die Aufnahme eines Mitglieds gilt für den Bundesverband und den Landesverband, in dem das Mitglied den ersten Wohnsitz bzw. den juristischen Sitz hat. Bei Umzug eines Mitglieds bzw. Verlegung des juristischen Sitzes in den Bereich eines anderen Landesverbands wird ohne gesonderten Aufnahmeantrag eine Mitgliedschaft in dem neuen Landesverband begründet, es sei denn, das Mitglied äußert binnen sechs Monaten nach Verlegung des Wohnsitzes gegenüber dem Generalsekretariat den Wunsch, im bisherigen Landesverband zu verbleiben.

2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erklären. Die Austrittserklärung muss spätestens Ende September eingegangen sein, um für das folgende Kalenderjahr wirksam zu sein.

3. Der Ausschluss ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie grober Zuwiderhandlungen gegen die Interessen der Gesellschaft.

4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Bundesvorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieds, das zugleich einem Landesverband angehört, entscheidet eine aus je zwei Mitgliedern des Bundesvorstands und des jeweiligen Landesvorstands zusammengesetzte Gemeinsame Kommission. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei der Mitglieder der Gemeinsamen Kommission.

5. Ein Ausschluss ist der/dem vom Ausschluss Betroffenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Bundesvorstands/der Gemeinsamen Kommission Gelegenheit, sich vor dem Entscheidungsgremium in angemessener Weise zu äußern. Gegen die Entscheidung des Bundesvorstands/der Gemeinsamen Kommission kann die/der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes binnen sechs Wochen anrufen. Die nächste Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Ausschluss aufheben.

§ 11 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. das Generalsekretariat 4. die Rechnungsprüfer 5. das Präsidium.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Den Versammlungsort bestimmt der Vorstand.

2. Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

2.1. Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer/innen und des Präsidiums, 2.2 Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, 2.3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen, 2.4. Beschlussfassung über 2.2. und 2.3. sowie Entlastung des Vorstands, 2.5. Änderung der Satzung, 2.6. Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder - falls diese Zahl niedriger ist - zwei Drittel der Zahl der auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder die Einberufung verlangen. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellern unterzeichnet sein.

4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss drei Wochen vor dem Termin verschickt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergänzungen der Tagesordnung über Satzungsänderungen sind auf diesem Wege nicht möglich.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.

6. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in, der/dem die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters.

8. Die Mitgliederversammlung verabschiedet jeweils eine Wahlordnung.

9. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt; er/sie kann auch ein Nichtmitglied sein.

11. Bei den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

12. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern; diese sind die/der Vorsitzende, zwei Stellvertreter, die/der Schatzmeister/in und bis zu neun weitere Mitglieder. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand sollten mindestens drei Mitglieder angehören, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied eines Landesvorstands sind. Die Amtszeit des Vorstands läuft grundsätzlich von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur nächsten. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Vertretung des Bundesverbands gem. § 26 Abs.2 BGB obliegt der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen (geschäftsführender Vorstand). Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands endet mit der Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstands.

3. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Wahl seiner/seines Vorsitzenden und der Stellvertreter/innen sowie des/der Schatzmeisters/in,

3.2 Aufnahme von Mitgliedern,

3.3 Ausschluss von Mitgliedern,

3.4 Ernennung und Anstellung des/der Generalsekretärs/in,

3.5 Einberufung der Mitgliederversammlung,

3.6 Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung,

3.7 Errichtung, Statusveränderung oder Auflösung von Gliederungen, Kommissionen und Fachausschüssen,

3.8 Vorbereitung und Planung der in § 4 genannten Aufgaben.

 

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

5. Die Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.

Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Sitzung im Schriftwege und elektronisch gefasst werden. Voraussetzung ist, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig unter Darlegung des Beschlussthemas zur Stimmabgabe innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufgefordert werden.

6. Folgende Angelegenheiten bedürfen zur Beschlussfassung einer Stimmenmehrheit von mindestens neun Mitgliedern:

6.1 Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

6.2 Ausschluss von Mitgliedern,

6.3 Ernennung und Anstellung des/der Generalsekretärs/in,

6.4 Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

6.5 Vorschläge an die Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung,

6.6 Errichtung, Statusveränderung oder Auflösung von Gliederungen der Gesellschaft.

 

§ 14 Das Generalsekretariat

1. Der Bundesverband unterhält als Aus- und Durchführungsorgan der Beschlüsse des Bundesvorstandes ein Generalsekretariat. Es dient zudem als Service- und Dienstleistungseinrichtung der Gesellschaft und wird von einem/einer Generalsekretär/in geführt. Zu den besonderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretariates gehören insbesondere:

1.1 Die Durchführung der unter § 4 Abs. 1 genannten Aktivitäten im Einklang mit der Beschlusslage des Bundesvorstandes;

1.2 Die Haushaltsplanung und Budgetkontrolle;

1.3 Die Betreuung der Mitgliederbewegungen zwischen den Landesverbänden;

1.4 Die Kontaktpflege zu den Medien und die Darstellung der DGVN in der Öffentlichkeit und die regelmäßige Berichterstattung hierüber an den Bundesvorstand;

1.5 Die Repräsentation der DGVN im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, der WFUNA und den ausländischen Schwestergesellschaften;

1.6 Die Kontaktpflege zu Parlament, Regierung, Verbänden und Botschaften und anderen öffentlichen und privaten Institutionen auf Bundesebene.

 

2. Bei der Ausführung seiner/ihrer Aufgaben unterliegt der/die Generalsekretär/in den Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes und erstattet diesem entsprechend Bericht. In den Fällen der Ziffer 1.3 erstattet er/sie zusätzlich auch den Landesverbänden Bericht.

§ 15 Tätigkeit der Rechnungsprüfer des Bundesverbandes

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Bundesvorstandes zu prüfen und darüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 16 Das Präsidium

1. Das Präsidium repräsentiert zusammen mit dem Vorstand den Bundesverband. Es besteht aus den von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Es wird auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. 2. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Präsidiumsmitglieder ernennen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächsten Mitgliederversammlung.

3. Die Mitglieder des Präsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 17 Vereinsregister

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 18 Auflösung des Bundesverbandes

1. Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Komitee für UNICEF, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Neufassung

1. Diese Neufassung der Bundessatzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Bundesverbandes am 4.12.2010 angenommen.

2. Sie tritt, soweit die Rechtswirkungen nicht an die Eintragung ins Vereinsregister gebunden sind, sofort in Kraft.

3. Die Landesverbände haben nach Inkrafttreten der Neufassung zwei Jahre Zeit, ihr Satzungsrecht der neuen Bundessatzung soweit erforderlich anzupassen.

4. Danach verlieren Landesverbände, die ihr Satzungsrecht nicht entsprechend angepasst haben, das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung „Landesverband der DGVN“ oder einen vergleichbaren Zusatz zu führen.

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