UN Basis-Informationen: Die Vereinten Nationen und die Schutzverantwortung

UN in Ruanda 1994 (UNAMIR): Kinder im Flüchtlingscamp in der kongolesischen Grenzstadt Goma


2005 wurde das Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to protect, RtoP) im Ergebnisdokument des Weltgipfels der Vereinten Nationen erstmals universell anerkannt. Es beinhaltet neben der primären Zuständigkeit der Staaten eine ersatzweise Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft zur Vorbeugung und Verhütung, notfalls auch zur gewaltsamen Beendigung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und ethnischen Säuberungen sowie zum Wiederaufbau nach Konflikten. Diese Themenseite beschreibt die Grundzüge, die Entstehungsgeschichte und die umstrittene Einstufung dieses Konzeptes.

 




1. Einführung
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen durch die Ost-West-Konfrontation gelähmt. Mit dem Ende des Kalten Krieges waren die Hoffnungen groß, dass der Sicherheitsrat seiner Aufgabe gerecht werden könne: Ihm obliegt nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Allerdings zeigten die Erfahrungen der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, dass ein schnelles und wirksames Handeln aus unterschiedlichen Gründen nicht immer möglich war. Davon zeugen die Konflikte im ehemaligen Jugoslawien, in Somalia und in Ruanda. In vielen innerstaatlichen Konflikten kam es zu massiven Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstößen gegen  das humanitäre Völkerrecht.

In diesem Zusammenhang entflammte in der Öffentlichkeit und in der Wissenschaft eine Diskussion um die Begriffe Souveränität und humanitäre Intervention. Widerstreitende Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen mussten in Einklang gebracht werden: Das Prinzip der territorialen und politischen Unabhängigkeit in Verbindung mit dem Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten mit dem Menschenrechtsschutz. Der damalige UN-Generalsekretär Kofi Annan vertrat dabei ein Konzept doppelter Souveränität: Die Souveränität des Staates und die Souveränität des Individuums. Er rief mehrmals dazu auf, einen Konsens herauszuarbeiten, der die Prinzipienkollision zwischen staatlicher Souveränität und Menschenrechtsschutz auflösen könne, unter anderem in seinem Millenniumsbericht „We, the peoples“.

Eine Antwort auf diese Aufforderung wurde durch den ehemaligen kanadischen Premierminister Jean Chrétien auf dem UN Millenniumsgipfel im Jahre 2000 angekündigt. Dazu wurde eine unabhängige internationale Expertenkommission (International Commission on Intervention and State Sovereignty, ICISS) eingerichtet, die am 14. September 2000 ihre Arbeit aufnahm. Die Kommission unter dem Vorsitz des ehemaligen australischen Außenministers Gareth Evans und des algerischen Diplomaten Mohamed Sahnoun legte ein Jahr später ihren Bericht „The Responsibility to Protect“ vor.  Dieser beinhaltete eine sprachliche Neuausrichtung weg von einem „Recht“ oder gar einer „Pflicht" zur humanitären Intervention hin zu einer „Schutzverantwortung" für Menschen. Diese Neuerung sollte es erlauben, die Spaltung der UN-Generalversammlung in Staaten, die Interventionen im Namen der Menschenrechte befürworteten und Staaten, die auf einem absoluten Souveränitätsverständnis beharrten, zu überwinden.

Das gedankliche Fundament des Konzeptes wurde von Francis M. Deng und seinen Kollegen von der Brookings Institution Mitte der 1990er Jahre bezüglich des Konflikt-Managements in Afrika erarbeitet. Der damalige UN-Generalsekretär Annan schloss sich dem Gedanken der „Souveränität als Verantwortung“ in seinem Bericht „In größerer Freiheit“ (2005) an. Damit folge er auch dem Bericht der „Hochrangigen Gruppe für Bedrohungen, Herausforderungen und Wandel“ (2004).  Dieser trug bereits im Titel ("A more secure world: our shared responisibility") die Formulierung der geteilten Verantwortlichkeit. Beide Dokumente unterstützen das Konzept im Zuge der UN-Reformdebatte als entstehende Norm des Völkerrechts. Das Prinzip einer Schutzverantwortung, ja sogar einer Schutzpflicht, findet sich auch im nationalen Recht und folgt in Deutschland aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes. Auch für das europäische Recht werden Schutzpflichten geltend gemacht.

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